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Menschen am Rande der Gesellschaft und staatliche Hilfe.
Vom Armenhaus zur Sozialschmarotzerdebatte
von Ulrike Davy, Inhaberin des Jean-Monnet-Lehrstuhles für Europäische Sozialpolitik, Universität Bielefeld
Menschen, die zum Überleben auf dieser Erde auf fremde Hilfe angewiesen sind, hat es immer gegeben. Früher nannte man sie Bettler oder Arme. Sie lebten von der Mildtätigkeit anderer. Daß der Staat Armen gegenüber - genauer: "seinen" Armen gegenüber - zur Hilfestellung verpflichtet ist, hat dagegen noch keine lange Tradition.
Im Mittelalter waren es die Kirchen, die sich der Notleidenden annahmen. Später kümmerten sich vor allem die Städte um sie. Eine "staatliche" Verantwortung entstand erst im Absolutismus des ausgehenden 18. Jahrhunderts. So wurde etwa im preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahre 1794 erstmals allgemein dem "Staat" die Aufgabe übertragen, für die Ernährung und die Verpflegung der Bürger zu sorgen, die ihren Unterhalt nicht selbst erzielen und ihn auch nicht von anderen Privatpersonen erhalten konnten. Der Staat bediente sich dabei allerdings weiterhin der Gemeinden. Denn es war das Heimatrecht in einer Gemeinde, das den Zugang zu den Unterstützungsleistungen eröffnete. Dementsprechend wurde im österreichischen Heimatrechtsgesetz 1863 bestimmt: "(Es ist) Aufgabe der Gemeinde, ihre Heimatberechtigten im Verarmungsfalle zu unterstützen".
Der staatlichen Hilfestellung des 19. Jahrhunderts lag ein ganz bestimmtes Konzept von "Armut" zugrunde. Wer am Rande der Gesellschaft lebte, hatte - dahin ging die Vorstellung - versagt. Das Angewiesensein auf fremde Hilfe wurde der eigenen Nachlässigkeit, mangelndem Fleiß und persönlicher Faulheit zugeschrieben. Deshalb wurde die staatliche Hilfestellung stets mit strengen Maßnahmen gegen die Unwilligkeit und Widerspenstigkeit der Betroffenen verbunden. In England war etwa staatliche Hilfeleistung strikt daran geknüpft, daß sich die Betroffenen in ein Arbeitshaus (work-house) verpflichteten. Auch in Österreich konnten "arbeitsfähige Bewerber um Armenversorgung ... zur Leistung geeigneter Arbeit nötigenfalls zwangsweise" angehalten werden. Leisteten sie der Anordnung der Gemeinde keine Folge, drohte Bestrafung und die Einweisung in eine Zwangsarbeitsanstalt. Alle diese Maßnahmen überdauerten die österreichisch-ungarische Monarchie. Sie standen auch noch in der ersten Republik in Kraft.
Die Jahrhundertwende markierte gleichwohl einen bedeutsamen Wandel im Verständnis. Die Beschäftigung mit der "sozialen Frage" hatte zur Überzeugung geführt, daß individuelle Hilfsbedürftigkeit auch mit ganz anderen Faktoren zusammenhängt, wie weltwirtschaftlichen Krisen, Fehlspekulationen oder dem Gewinnstreben der Unternehmer. Im Bewußtsein, daß der wachsende Unmut der Arbeiterschaft zu einem nicht beherrschbaren Problem werden könnte, entstand gegen Ende des vorigen Jahrhunderts eine neue Form der staatlichen Absicherung der Sozialversicherung. Durch staatliche Gesetzgebung wurden "Risikogemeinschaften" gebildet, die groß genug waren, um die wichtigsten sozialen Risiken - Krankheit, Arbeitsunfall, Alter und Arbeitslosigkeit - im wesentlichen über Beitragszahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufangen. Wer an einer Risikogemeinschaft teilnahm, gewann die Sicherheit, im Fall des Falles Leistungen aus dem System zu erhalten. Insbesondere für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg gilt: Noch nie waren so viele Menschen so gut gegen Armut und Not abgesichert.
Das ältere soziale Netz - die "Armenpflege" - wurde gleichwohl beibehalten. Es war dazu gedacht, jene Menschen zu versorgen, die keine Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben oder ihre Ansprüche ausgeschöpft hatten. Ansprüche aus dem System der Sozialversicherung können ja nur entstehen, wenn die Betroffenen am Erwerbsleben teilnehmen, und nicht alle Menschen sind erwerbsfähig. Außerdem sind manche Ansprüche aus der Sozialversicherung zeitlich begrenzt oder an bestimmte Bedingungen gebunden. Es kann sein, daß die Bedingungen im Einzelfall nicht erfüllt sind oder die Betroffenen über einen längeren Zeitraum hinweg Unterstützung brauchen. Mit der Einrichtung der Sozialversicherung wurde "Armenpflege" daher keineswegs obsolet. Freilich wurde auch die "Armenpflege" - wenngleich erst nach dem Zweiten Weltkrieg - grundlegend neu konzipiert.
Die Neugestaltung zielte vor allem darauf ab, der staatlichen Hilfestellung ihren stigmatisierten Charakter zu nehmen. So wurde in der Unterstützung nicht mehr ein gütiger Akt "von oben" gesehen. Staatliche Unterstützung - noch immer im wesentlichen eine Aufgabe der Gemeinden - erfolgte vielmehr in Erfüllung eines Rechtsanspruches, den die Betroffenen gleichsam "erhobenen Hauptes" einfordern können sollten. Das ist die Grundidee der modernen "Sozialhilfe", deren Inanspruchnahme nicht mehr mit dem Vorwurf einhergeht, es eben nicht geschafft zu haben. Dementsprechend kennen die geltenden Sozialhilfegesetze keine Zwangselemente mehr, insbesondere keinen Arbeitszwang.
Vollständig aufgegeben wurde der Gedanke der persönlichen Verantwortung für das eigene Fortkommen jedoch nicht, er gewinnt heute zunehmend wieder an Bedeutung. So entsteht ein Anspruch auf Sozialhilfe erst, wenn die eigenen Kräfte nicht ausreichen, um ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen. Zu den eigenen Kräften gehört nicht bloß das eigene Vermögen, sondern insbesondere auch die eigene Arbeitskraft. Ähnlich wurden die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unlängst an die Voraussetzung gebunden, daß die Betroffenen ausreichende "eigene Anstrengungen" nachweisen, um eine Beschäftigung zu erlangen. Tun sie dies nicht, verlieren sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Angst vor "Sozialschmarotzern" hat im Bereich der Arbeitslosenversicherung außerdem zu strengen Mitwirkungs- und Meldepflichten geführt, deren Verletzung zum Verlust des Anspruchs oder zur Bestrafung führt. Verantwortung für das eigene Schicksal blieb demnach nicht nur ein wesentliches Merkmal der Sozialhilfe. Verantwortung kennzeichnet nun auch das System der Arbeitslosenversicherung, das ursprünglich entwickelt worden war, um die Lasten des persönlichen Schicksals auf viele Schultern zu verteilen.
Auf "eigene Kräfte" und "eigene Anstrengungen" zu verweisen, scheint legitim, wenn es bloß der Bestätigung der eigenen Kräfte bedürfte, um ein persönliches Unglück zu überwinden. So einfach liegen die Dinge aber nicht. Gewiß steht der Zugang zu Schulen allen offen. Gewiß stellt der Staat öffentliche Gelder zur Verfügung, um die Inanspruchnahme des Bildungsangebotes zu erleichtern. Und gewiß sind die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht an einen persönlichen Kostenbeitrag gebunden. Dennoch kann nicht zweifelhaft sein, daß es Menschen gibt, für die der Hinweis auf die "eigenen Kräfte" einen schalen Beigeschmack hat.
Das gilt zumal für Gruppem, die fortwährend Diskriminierung erfahren, weil sie bestimmte Vorfahren, eine bestimmte Lebensweise, eine bestimmte Religion oder eine bestimmte Hautfarbe haben. Hier muß sich der Staat wohl zu Recht die Frage gefallen lassen: "Was tust Du, damit unsere eigenen Kärfte nicht völlig wirkungslos bleiben?" Die Antwort darauf ist recht ernüchternd. Sie lautet: Wenig. In der Tat ist es so, daß die Wirkungen der eigenen Kräfte in erster Linie davon abhängen, ob es gelingt, Arbeitgeber zu finden, die bereit sind, einen Arbeitsvertrag zu schließen.
Die meisten Menschen sichern ihr Fortkommen aus unselbständiger Arbeit. Bei ihrer Entscheidung nun sind die Arbeitgeber völlig frei. Sie handeln nach ihren Vorlieben, und wenn die Vorlieben bestimmte Menschen etwa wegen ihrer Hautfarbe ausgrenzen, dann wird dies vom Staat respektiert. Die Frage sei erlaubt: Weshalb eigentlich? Wenn der Staat zunehmend eigene Verantwortlichkeit einklagt, ohne zur Einrichtung des "Arbeitshauses" zurückkehren zu wollen, müßte dann nicht auch das individuelle Durchsetzungsvermögen in den Blick genommen werden, das eben sehr oft an der Privatautonomie anderer scheitert? Werden Hilfsbedürftige nicht neuerlich stigmatisiert, wenn ihnen als persönliches Unvermögen angerechnet wird, was seine Ursachen (zumindest auch) in der Ablehnung durch andere hat?
Es scheint an der Zeit, über wirksame Maßnahmen gegen Diskriminierung gerade auch im privaten Bereich nachzudenken. Solange dies nicht geschieht, wird der Appell an die eigene Verantwortung vielfach wenig fruchten.
Diskriminierung beginnt schon in der Schule,
an der kaum je berücksichtigt wird, daß Romakinder oft andere
Voraussetzungen mitbringen als Gadschekinder.
Photo: Renata Erich
ROMANO CENTRO Nr. 21, 06/1998
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